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    Fractional Leadership

    Erfahrene Produkt- und Engineering-Führung, wenn du sie brauchst, ohne Vollzeit-Anstellung. Wähl die Seniorität, die zu deiner Lücke passt.

    • Fractional Co-Founder Eingebettetes Produkt- und Engineering-Denken für die Pre-PMF-Lücke. 400 €/Woche, keine Anteile, jederzeit kündbar.
    • Fractional CTO Senior-Engineering-Führung auf fractionaler Basis: Architektur, Hiring, Vendors und Produktionsverantwortung.
    • Fractional CPO Produktführung auf Abruf: Roadmap, Priorisierung und Customer Discovery, verantwortet nach dem PMF.
    • Fractional CTPO Produkt und Engineering in einem kombinierten Kopf, getragen von zwei Gründern. Vor dem PMF, unter etwa acht Engineers.

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    Softwareentwicklung

    Validierte Richtung, gebaut. End-to-End-Lieferung oder eine fokussierte Scheibe, Senior-only, auf einem unterschriebenen Scope.

    • Individuelle Softwareentwicklung End-to-End-Lieferung über Web, Mobile, KI und Blockchain. Senior-Engineers, unterschriebene SoW, wöchentliche Ergebnisse.
    • MVP-Entwicklung Discovery für 3.500 €, dann ein Festpreis-MVP auf Werkvertrag mit jede Woche live demonstrierter Software.
    • Web Apps Produktionsreife Web-Apps in Next.js, React und NestJS. Von null bis zur Skalierung.
    • Mobile Apps React Native, Flutter sowie natives iOS und Android, ausgeliefert in App Store und Play Store.
    • Website erstellen lassen und CMS Lass eine Website erstellen oder erneuern, mit einem Redaktionsablauf, der zu deinem Team passt. Kläre CMS, Inhaltsmigration, Mehrsprachigkeit und Übergabe.
    • E-Commerce-Entwicklung Shopify- und Headless-Storefronts, Checkout, Produktdaten und ERP- oder Fulfillment-Anbindungen, auf der Plattform, die du schon nutzt.
    • Kundenportale entwickeln lassen Plane und entwickle Kundenportale für Dokumente, Anfragen und Kontozugriff. Kläre Rollen, Systemanbindungen, erste Version und Betriebsverantwortung.
    • API-Integration und Prozessautomatisierung Verbinde Geschäftssysteme mit klar abgegrenzter API-Integration und Prozessautomatisierung. Kläre Datenhoheit, Fehlerbehandlung, Betrieb und Übergabe.
    • Data Engineering Datenpipelines, Warehouse-Modelle und BI-Dashboards mit Qualitätsprüfungen, damit sich jede Zahl bis zur Quelle zurückverfolgen lässt.
    • Marktplatz-Entwicklung Händler-Onboarding, Bestellungen, Provisionen und Abrechnung für einen vollständigen Kaufprozess mit mehreren Anbietern.
    • KI-Suche und Empfehlungen Katalogsuche und Produktempfehlungen mit nachvollziehbarem Ranking, echten Testanfragen und kontrolliertem Rollout.
    • Produktinformationsmanagement Taxonomie, Varianten, Anreicherung und Veröffentlichung mit geprüften Attributen, Datenverantwortung und wiederholbaren Kanalupdates.
    • Omnichannel-Handel Bestands-, Bestell-, Zahlungs-, Retouren- und Loyalty-Abläufe zwischen Filialen, Onlineshop und Lager mit klarer Ausnahmebehandlung.
    • Dynamische Preisgestaltung Regel- oder modellgestützte Preise mit genehmigten Daten, Margengrenzen, Freigaben, Entscheidungshistorie und kontrollierter Veröffentlichung.

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    Produktdesign & Qualität

    Entscheide, was gebaut wird, gestalte es für echte Nutzer und teste es, bevor deine Kunden die Fehler finden.

    • Software-Discovery und Anforderungen Kläre Anforderungen, Architektur und Meilensteine mit Wavects bestehendem Discovery-Angebot. Sieh dir Inputs, Beispiel-Abnahmekriterien und nächste Schritte an.
    • UX/UI-Design Flows, klickbare Prototypen und UI für Software, die du baust, mit echten Nutzern geprüft und entwicklungsreif übergeben.
    • Software Quality Assurance Externe Augen, die finden, was dein Team nicht sieht. 750 €/Woche, deckt in den ersten 30 Tagen 40 bis 70 % mehr Probleme auf.
    • Accessibility Audit WCAG-2.2-Audits für Web- und Mobile-Apps mit nachvollziehbaren Befunden, priorisierten Fixes und Retest. Kein Zertifikat, keine Rechtsberatung.
    • Produktanalyse & Experimente Verstehe Aktivierung, Bindung und Abbrüche. Wavect implementiert Produkt-Events, prüft die Messung und begleitet Experimente mit klaren Entscheidungsregeln.
    • UX-Audit & Usability-Tests Finde die Hürden in bestehender Software. Wavect untersucht wichtige Abläufe und liefert priorisierte, nachvollziehbare UX-Befunde mit konkreten Verbesserungen.
    • Designsysteme & Komponentenbibliotheken Schaffe eine gemeinsame UI-Basis. Wavect verbindet Design-Tokens, Komponentenverhalten, Dokumentation und schrittweise Einführung über deine Anwendungen hinweg.
    • Markenstrategie & visuelle Identität Kläre, wie Kunden dein Unternehmen verstehen sollen. Wavect entwickelt Positionierung, Markensprache und visuelle Regeln mit praktisch nutzbaren Startmaterialien.
    • Individuelle Illustrationen & Bildsysteme Beauftrage Illustrationen für Produkte und Websites. Wavect entwickelt die Bildsprache, produziert vereinbarte Motive und übergibt Dateien mit klaren Nutzungsrechten.
    • UX Writing & Produkttexte Mache Produktsprache verständlich. Wavect schreibt Onboarding, Formulare, Fehler- und Wiederherstellungstexte mit konsistenter Terminologie und sauberer Übergabe.

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    Modernisierung & Betreuung

    Halte bestehende Software am Laufen, übernimm sie von einem anderen Anbieter oder modernisiere sie Schritt für Schritt.

    • Software-Übernahme Software von einer anderen Agentur, einem Freelancer oder einem internen Team übernehmen. Erst ein bezahltes Assessment, dann stabilisieren und weiterentwickeln.
    • Legacy-Modernisierung Ein bestehendes System schrittweise modernisieren: Upgrades, Ablösung in Etappen und Datenmigration, mit geprobten Umstellungen.
    • Software-Wartung Updates, Sicherheitspatches, Fehlerbehebung und kleine Änderungen für Produktivsoftware, mit vertraglich vereinbartem Umfang und Reaktionszeiten.

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    Künstliche Intelligenz

    KI, die in Produktion läuft, egal ob du ein KI-Produkt baust oder KI im eigenen Team einführst.

    • KI-Agenten & Produkte Wir bauen KI-Agenten, agentisches SaaS und LLM-Apps, die in Produktion überleben, und sagen dir, wann KI das falsche Werkzeug ist.
    • KI-Enablement KI im eigenen Team einführen: Workshops plus fertig aufgesetztes Setup auf deiner Infrastruktur. Kein Shelfware.
    • Vibe Coding Rescue Vibe-codierte und KI-generierte Apps reparieren, bevor sie in Produktion brechen. Erst Audit, dann härten.
    • Interne KI-Assistenten Plane einen internen KI-Assistenten mit freigegebenen Quellen, Berechtigungen und messbarem Pilotprojekt. Vergleiche Standardtools und individuelle Umsetzung.
    • MCP-Server-Entwicklung MCP-Server, über die KI-Agenten dein Produkt oder interne Tools nutzen, mit OAuth, begrenzten Rechten, Versionierung und Client-Tests.
    • KI-Chatbot-Entwicklung KI-Chatbots für Website, Shop und Messenger, die aus deinen Daten antworten, Bestellungen und Retouren klären und an Menschen übergeben.
    • Document AI Dokumentfelder auslesen, gegen Geschäftsregeln prüfen und Ausnahmen Menschen vorlegen, bevor Datensätze in andere Systeme gelangen.
    • Machine Learning Prognosen, Klassifikation und Anomalieerkennung an echten Geschäftsentscheidungen prüfen, mit Baselines, getrennten Testdaten und Rückfallverhalten.
    • Computer Vision Bilderkennung, Objektdetektion und visuelle Prüfung mit realistischen Aufnahmebedingungen, gemessenen Fehlern und einem klaren Prüfweg.
    • MLOps Datensatzversionen, wiederholbares Training, Evaluationsprüfungen, Modellfreigaben und Drift-Überwachung zu einer verantworteten Routine verbinden.
    • KI-Evaluierung & LLMOps Änderungen an Modell, Prompt, Retrieval und Werkzeugen anhand realer Aufgaben prüfen, mit Traces, Freigabekriterien und Kostenüberblick.
    • KI-Delivery-Sprint Einen definierten KI-Workflow mit Prüfung der Voraussetzungen, schriftlichen Abnahmekriterien und vereinbarter produktiver Übergabe beauftragen.
    • Embedded AI Engineering Ein Engineer im Lieferrhythmus deines Teams übernimmt eine definierte KI-Implementierung und bereitet ihre interne Weiterführung vor.
    • Data Annotation Labels definieren, Prüfende kalibrieren und versionierte Datensätze mit Qualitätskontrollen für Training und Evaluation liefern.

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    Suche & KI-Sichtbarkeit

    Hilf potenziellen Kunden, dein Unternehmen über Suche und KI-Antworten zu finden und einzuschätzen. Starte mit Inhalten und Belegen oder mit einer konkreten technischen Verbesserung.

    • SEO, AEO & GEO SEO, AEO und GEO verbinden: mit relevanten Kundenfragen, verständlichen Service-Inhalten, belastbaren Belegen und messbaren Anfragen.
    • Technisches SEO Crawling, Rendering, Canonicals, hreflang, Sitemaps und Performance einer bestehenden Website prüfen und gezielt verbessern.

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    Sicherheit & Betrieb

    Reduziere Risiken bei Software-Releases, im Betrieb und beim Einsatz von KI-Agenten. Wähle den Bereich, der gezielte Aufmerksamkeit braucht.

    • DevSecOps CI/CD-Berechtigungen, Secrets, Abhängigkeiten und Release-Kontrollen prüfen, vereinbarte Verbesserungen umsetzen und erneut testen.
    • Cloud Security Cloud-Berechtigungen, Erreichbarkeit, Secrets, Logging und Wiederherstellung prüfen. Änderungen und Betriebsverantwortung dokumentieren.
    • KI-Sicherheit KI-Agenten, RAG und MCP auf Datenabfluss und unzulässige Aktionen prüfen. Schutzmaßnahmen umsetzen und ihre Wirkung erneut testen.
    • EU AI Act Readiness KI-Inventar, technische Dokumentation, Logging, menschliche Aufsicht und Transparenz nach Artikel 50 im Produkt. Keine Rechtsberatung.
    • Cloud-Migration Workloads in die Cloud, zwischen Providern oder hinaus umziehen: mit Inventar, Infrastructure as Code und geprobter Umstellung samt Rollback.
    • Cloud-Kostenoptimierung Bestehende Cloud-Ausgaben analysieren und Verbesserungen umsetzen, mit Nutzungsbezug, Zuverlässigkeitsprüfung und benannten Verantwortlichen.
    • DevOps und Platform Engineering Wiederverwendbare Umgebungen, Release-Automatisierung, Service-Vorlagen und Betriebsfeedback für einen konkreten Engineering-Engpass.
    • Anwendungs-Penetrationstests Autorisierte Web-, Mobile- und API-Prüfungen mit manueller Untersuchung, reproduzierbaren Befunden, Maßnahmenpriorität und Nachtests.
    • Managed Cloud Operations Überwachung, Runbooks, Störungsbearbeitung und laufender Betrieb mit benannten Verantwortlichen sowie vertraglichen Zeiten und Eskalationen.
    • Incident Response und digitale Forensik Technische Triage, Eindämmung, Beweissicherung, Untersuchung und geprüfte Wiederherstellung mit bestätigter Verfügbarkeit und Befugnis.

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    Web3 & Blockchain

    Produktionsreifes Web3-Engineering für Produkte, die Geld halten, Werte bewegen und echte Nutzer bedienen. Wenn du unsicher bist, starte beim Hub.

    • Web3 & Blockchain Der Hub: dApps, Zahlungen, Skalierung und die Chains, auf denen wir liefern. Führt dich zur passenden Tiefe.
    • Smart-Contract-Entwicklung Solidity und Rust von der Architektur bis aufs Mainnet, inklusive Koordination externer Audits und Monitoring.
    • Account Abstraction ERC-4337 Smart Accounts, Paymaster, Session Keys und Recovery. Drei produktive SDKs im Rücken.
    • Web3-Wallets Smart, Embedded und unsichtbare Wallets, dazu MetaMask Snaps. Non-custodial als Standard.
    • Cross-Chain-Bridges Wir haben eine Bridge über sechs Chains gebaut, weshalb wir dir meist sagen, wann du keine bauen solltest.
    • Zero Knowledge Datenschutz durch kryptographischen Beweis, nicht durch Richtlinien: ZK-Identität, private Transaktionen und ZK-Rollups.
    • Asset-Tokenisierung Emission, Transferregeln, Investoren-Onboarding und Registersync für reale Assets. Deine Anwälte klären das Recht, wir bauen danach.
    • Krypto-Zahlungen Krypto- und Stablecoin-Checkout, Kasse, Webhooks, Abgleich und Rückerstattungen, mit denen deine Buchhaltung den Monat abschließen kann.

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    Internet of Things

    Vernetzte Produkte vom Gerät bis zur App: Konnektivität, Device-to-Cloud-Backends, Geräteverwaltung und die Daten darüber. Stadtnetze und Industrieanlagen haben eigene Seiten. Firmware bauen wir nicht.

    • Internet of Things Vernetzte Produkte vom Gerät bis zur App: Wahl der Konnektivität, Device-to-Cloud-Backend, Geräteverwaltung und Daten. Softwareseite, keine Firmware.
    • Industrial IoT Maschinen und Sensoren über Gateways anbinden, Edge-Verarbeitung, Telemetrie-Pipelines, Dashboards und Alarme. Softwareseite, zuerst lesend.
    • Smart City IoT LoRaWAN-Netzwerkserver, Zählerdaten, Asset-Tracking und Geräte-Codecs für Städte und Versorger, integriert und übergeben.

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    Training & Beratung

    Bring dein Team auf Stand, hol dir eine unabhängige technische Einschätzung oder prüf eine Codebasis, bevor du Geld investierst.

    • KI-, Blockchain- & Digitalisierungsworkshops KI-Anwendungsfälle, Blockchain-Machbarkeit oder Digitalisierungsroadmap. Eine individuelle Arbeitssitzung mit vereinbarten Ergebnissen und nächsten Schritten.
    • Schulung für KI-Coding-Agenten Praxisschulung für Engineering-Teams zu Claude Code, Cursor, Codex und Co., in deinem eigenen Repository, mit Review- und Sicherheitsregeln.
    • Technologieberatung Unabhängiges Architektur-Review, Anbieterauswahl oder Make-or-Buy. Ein begrenzter Auftrag mit schriftlicher Empfehlung, die dir gehört.
    • Technische Due Diligence Unabhängige Prüfung von Code, Architektur, Security und Delivery vor Investition oder Übernahme, mit gewichtetem Risikobericht.

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    Dein Unternehmen, für dich aufgebaut

    Wir bauen dein gewünschtes Unternehmen auf und koordinieren Produkt, Technologie, Marketing, Vertriebsexperimente, Kundenbetrieb, Recruiting und Finanzplanung im vereinbarten Auftrag. Rechts-, Steuer- und andere zulassungspflichtige Beratung erbringen wir nicht. Team und verfügbare qualifizierte Experten stehen vor der Buchung fest. Was wir nicht verantwortungsvoll abdecken können, lehnen wir ab.

    • Venture Office Wir bauen dein Unternehmen für dich auf: Produkt, Technologie, Marketing und Betrieb. Eine verantwortliche Leitung, schriftliche Wochenzusagen und Geld-zurück-Schutz.

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    Teams & Zusammenarbeit

    Kläre die Verantwortung für Backlog, Umsetzung und Zusammenarbeit: ein geführtes Team, einzelne Fachkräfte oder der Aufbau eines Delivery Centers.

    • Dediziertes Entwicklungsteam Beauftrage ein von Wavect geführtes Team für dein Produkt. Verantwortung, Lieferzyklus, Prüfung und Übergabe werden vor dem Start vereinbart.
    • Engineering Staff Augmentation Ergänze dein bestehendes Team um passende Fachkräfte. Wavect klärt Rolle, Eignung, verfügbare Kapazität, Onboarding und Wissenstransfer.
    • Software Delivery Center aufbauen Organisiere Softwarelieferung über Teams und Anbieter hinweg. Wavect definiert Zuständigkeiten, Governance, Onboarding und einen geprüften Übergang in den Betrieb.

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    Sprachen & Frameworks

    Arbeit an einer bereits gewählten Sprache oder einem Framework: Anwendungsänderungen, Typverträge, Upgrades und Release-Verhalten. Die übergreifende Produktplanung bleibt bei Software-, Web- und Mobile-Entwicklung.

    • React-Entwicklung React-Oberflächen mit klaren Zuständen, robusten API-Abläufen und zugänglichen Komponenten. Wavect entwickelt und verbessert dein Frontend in deinem Repository.
    • Next.js-Entwicklung Next.js-Anwendungen mit bewusstem Rendering, Datenzugriff und Cache-Verhalten. Wavect plant neue Funktionen, Upgrades und die Behebung von Produktionsproblemen.
    • Node.js-Entwicklung Node.js-Backends, APIs und Hintergrundjobs mit klaren Schnittstellen, begrenzten Wiederholungen und nachvollziehbarem Betrieb. Entwicklung und Verbesserung durch Wavect.
    • Python-Entwicklung Python-Skripte, Dienste und Dokumentenabläufe in wartbare Software verwandeln. Wavect ergänzt Validierung, Paketierung, Tests und eine klare Betriebsübergabe.
    • React-Native-Entwicklung React-Native-Apps mit geprüftem Geräteverhalten, nativen Anbindungen und klarer Release-Verantwortung. Wavect entwickelt für iOS und Android in deinen Konten.
    • Flutter-Entwicklung Flutter- und Dart-Anwendungen mit klaren Zuständen, geprüften Plattformanbindungen und reproduzierbaren Releases. Neue Funktionen und bestehende Apps mit Wavect planen.
    • NestJS-Entwicklung Erweitere NestJS-Backends mit klaren Modulgrenzen, validierten DTOs und geprüften Zugriffsregeln. Wavect plant wartbare Änderungen an deiner TypeScript-API.
    • TypeScript-Entwicklung & Migration Verlässliche Typverträge für bestehenden Code: Wavect begleitet die JavaScript-Migration, strengere Typprüfung, Paketgrenzen und die Prüfung externer Eingaben.
    • Angular-Entwicklung Verbessere Angular-Formulare, Routing und reaktive Datenflüsse. Wavect erweitert vorhandene Anwendungen und plant Upgrades passend zu deinen Abhängigkeiten.
    • Vue.js-Entwicklung Erweitere vorhandene Vue-Oberflächen mit klarer Reaktivität, definierten Composables und kontrollierten Anfragen. Wavect liefert schrittweise Änderungen im bestehenden Code.
    • Django-Entwicklung Django-Modelle, interne Administration, Berechtigungen und Datenbankmigrationen für einen definierten Anwendungsablauf.
    • Flask-Entwicklung Fokussierte Flask-Dienste mit klarem Start, Blueprints, Ressourcenfreigabe, Erweiterungsverantwortung und produktivem Deployment.
    • FastAPI-Entwicklung FastAPI-Anfrage- und Antwortverträge, Ressourcenfreigabe, Ausführungsverhalten und nachvollziehbare API-Prüfung.
    • C#- & .NET-Entwicklung C#/.NET-Anwendungen gezielt erweitern und modernisieren. Wavect prüft Abhängigkeiten, Geschäftsregeln, Datenzugriff und Release-Kompatibilität vor der Umsetzung.
    • PHP- & Symfony-Entwicklung Bestehende PHP- und Symfony-Anwendungen gezielt verbessern: Features, Abhängigkeits-Upgrades, verlässliche Hintergrundjobs und Regressionstests für wichtige Abläufe.
    • Java- und Kotlin-Backend-Entwicklung Java- und Kotlin-Änderungen für JVM-Backends mit sorgfältigen Sprachübergängen, Persistenzregeln und Versionskompatibilität.
    • Go-Entwicklung Abgegrenzte Go-Service-Änderungen mit klarem Abbruchverhalten, Nebenläufigkeit und prüfbaren Wiederholungsregeln.
    • Rust-Entwicklung Rust-Komponenten, CLI-Werkzeuge und ausgewählte native Schnittstellen mit klarer Ownership und prüfbarem Fehlerverhalten.
    • Ionic-Entwicklung Entwickle Ionic-Apps für reale Gerätebedingungen: Capacitor-Plugins, Berechtigungen, Offline-Aktionen und Release-Tests. Wavect klärt die Grenze zwischen Web und Mobilgerät.

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    Alle Leistungen →
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    • Fractional Co-Founder
    • Fractional CTO
    • Fractional CPO
    • Fractional CTPO
    • Individuelle Softwareentwicklung
    • MVP-Entwicklung
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    • Mobile Apps
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    • Blog Praxisnotizen über Software, die sich verkauft.
    • Podcast Gründergespräche, Transkripte inklusive.
    • Glossar Klare Definitionen für jeden Begriff, den wir verwenden.
    • Events Vorträge und Events zum persönlichen Kennenlernen.
    • Leitfäden Kaufentscheidungs-Leitfäden für den gesamten Software-Build.

    KI-Skills & Tools

    • KI-Skills Kostenlose Skills für die eigenen KI-Tools.
    • Tools Kostenlose Open-Source-Helfer für lästige kleine Aufgaben.
    • Semaprax Forschung zu einer agentennativen Systemprogrammiersprache.
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    • Unsere Entwicklung Web3-Wurzeln, und alles, was wir heute machen.
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    • Branchen Branchenseiten, ehrlich nach Nachweisen sortiert.
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§

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version 2.1, gültig ab 6. August 2026

Präambel und Geltungsbereich I. Vertragsgegenstand II. Vergütung III. Geheimhaltung, Nutzungsverbot und Datenschutz IV. Gewährleistung V. Haftung VI. Urheberrecht und Nutzungsrechte VII. Einsatz von Subunternehmern VIII. Künstliche Intelligenz und Datenverarbeitung IX. Höhere Gewalt X. Laufzeit und Kündigung XI. Abwerbeverbot und Referenzen XII. Schlussbestimmungen

Hinweis: Diese Übersetzung dient nur der besseren Lesbarkeit. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die englische Fassung dieser AGB; bei Abweichungen geht die englische Fassung vor.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln alle Angebote, Verträge und Leistungen von:

Wavect GmbH, FN 575337 i
Häusern 6a, 6070 Ampass
Tirol, Austria

nachfolgend der „Dienstleister“, und seinen geschäftlichen Kunden (jeweils ein „Auftraggeber“).

Präambel und Geltungsbereich

Der Dienstleister ist ein Unternehmen mit Sitz in 6070 Ampass, Österreich, spezialisiert auf individuelle Softwareentwicklung, Qualitätssicherung, Produktmanagement, Fractional-CTO/CPO-Leitung, KI-Enablement und damit zusammenhängende Beratung.

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Dienstleister hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Der Einzelvertrag kommt auf Grundlage des Angebots des Dienstleisters, eines anwendbaren Abonnements oder einer Agent-Commerce-Bestellung zustande, die ein vom Auftraggeber autorisierter AI Agent ausführt. Individuelle Vereinbarungen in einem konkreten Angebot gehen diesen AGB vor.

Der Auftraggeber kann einen AI Agent autorisieren, Quotes einzuholen, die versionierten AGB zu akzeptieren, Zahlungen auszuführen und eine Order innerhalb der vom Auftraggeber konfigurierten Regeln und Zahlungsmandate zu verwalten. Handlungen eines solchen autorisierten Agenten werden dem Auftraggeber zugerechnet. Der Dienstleister darf auf die Autorisierungserklärung vertrauen, solange keine konkreten Hinweise auf Missbrauch bestehen.

Für jede Agent-Commerce-Order bestätigt der Auftraggeber, dass das Geschäft zu seiner bestehenden unternehmerischen Tätigkeit gehört, seine rechtlichen Rechnungsdaten richtig sind und der Agent für das gewählte Angebot sowie den gesamten Betrag einschließlich Steuern autorisiert ist. Der Agent muss vor der Zahlung eine Mandatsreferenz, den Umfang seiner Befugnis und eine Ausgabengrenze übermitteln. Der Besitz einer Wallet, eines Kartenzahlungsnachweises oder eines Order-Tokens allein weist keine Vertretungsmacht nach. Der Dienstleister kann angemessene Nachweise zur Unternehmereigenschaft oder Autorisierung verlangen und eine Order ablehnen oder aussetzen, wenn Angaben widersprüchlich oder nicht überprüfbar sind oder auf Verbrauchernutzung beziehungsweise Missbrauch hindeuten.

Nur Geschäftskunden. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG und des Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Die Angebote und Leistungen des Dienstleisters richten sich ausschließlich an Unternehmen und nicht an Verbraucher; mit Verbrauchern kommt auf dieser Grundlage kein Vertrag zustande. Verbraucherschutzbestimmungen (KSchG, FAGG), einschließlich eines allfälligen gesetzlichen Rücktrittsrechts, finden daher keine Anwendung.

I. Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber beauftragt den Dienstleister mit der Erbringung der im jeweiligen Angebot, Abonnement oder in der Agent-Commerce-Order festgelegten Leistungen.
  2. Die Parteien unterscheiden zwei Arten der Beauftragung:
    • Werkverträge: Leistungen mit festem Umfang (z. B. ein definierter Build, MVP oder Modul), für die der Dienstleister ein bestimmtes Ergebnis schuldet. Solche Leistungen unterliegen der Abnahme gemäß Punkt I.4 und den Änderungswünschen gemäß Punkt II.
    • Freie Dienstverträge: laufende oder aufwandsbasierte Beauftragungen (z. B. Fractional-CTO/CPO-Leitung, Beratung, Advisory und Time-and-Materials-Arbeiten), für die der Dienstleister sein sorgfältiges, branchen- und projektgerechtes Bemühen schuldet, jedoch kein bestimmtes Ergebnis oder keinen bestimmten Erfolg.
  3. Der Dienstleister übergibt die Software und Materialien auf Anfrage, einschließlich der erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten, des Projektcodes, allfälliger offener Tickets/Aufgaben und der Dokumentation zur Software, in einer Weise, die es dem Auftraggeber ermöglicht, sie durch eine qualifizierte Fachkraft weiterzuentwickeln oder zu ändern.
  4. Abnahme: Bei Werkverträgen hat der Auftraggeber jede Leistung unverzüglich zu prüfen und innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Lieferung die Abnahme in Textform zu erklären oder Mängel anzuzeigen. Eine Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie produktiv nutzt oder innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel anzeigt.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe zu ändern. Der Dienstleister löscht diese Zugangsdaten und alle sonstigen Daten des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  6. Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber hat rechtzeitig und kostenlos alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Materialien, Zugänge, Lizenzen und Entscheidungen bereitzustellen und eine zur Erteilung von Weisungen und zum Treffen von Entscheidungen befugte Kontaktperson zu benennen.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Der Dienstleister kann Wartezeiten sowie durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand zum vereinbarten Stundensatz verrechnen und gerät für die Dauer der Verzögerung des Auftraggebers nicht in Verzug.

II. Vergütung

  1. Die Leistungen werden wie im jeweiligen Angebot angeboten abgerechnet. Alles, was außerhalb des Umfangs liegt, wird nach impliziter oder ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber auf Stundenbasis verrechnet. Der Stundensatz beträgt EUR 130 und wird jährlich zum 1. Januar entsprechend dem Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst.
  2. Ein Fixpreis kann nur nach einer verpflichtenden Discovery-Phase angeboten werden, die zu einem festen Betrag von EUR 3.500 (zuzüglich USt., falls anwendbar) verrechnet wird, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Auf Grundlage der Ergebnisse der Discovery-Phase erstellt der Dienstleister ein Fixpreisangebot.
  3. Alle Leistungen, Ergebnisse und Anforderungen, die im Fixpreisangebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten als vom vereinbarten Fixpreis ausgenommen. Jede Änderung des Umfangs nach Erstellung des Fixpreisangebots berechtigt den Dienstleister zur Anpassung des Preises. Der Dienstleister kann solchen Mehraufwand entweder verrechnen:
    • auf Time-and-Materials-Basis zum vereinbarten Stundensatz, vorbehaltlich der impliziten oder ausdrücklichen Freigabe wie in Punkt II.1 beschrieben, oder
    • als Pauschalbetrag, der zu einem gerechtfertigten und angemessenen Ansatz bestimmt wird.
  4. Sobald ein förmliches Angebot vom Auftraggeber unterzeichnet wurde, ist der Dienstleister zur Zahlung des im Angebot angegebenen Vertragswerts berechtigt. Sollte der Auftraggeber die Vereinbarung nach Unterzeichnung stornieren, ist der Dienstleister zu einer Stornogebühr in Höhe von 25 % des vereinbarten Vertragswerts berechtigt, unbeschadet seines Rechts, Entschädigung für bereits erbrachte Arbeiten oder vor der Stornierung angefallene Aufwendungen zu verlangen.
  5. Nach Übergabe der Unterlagen und der Software wird dem Auftraggeber eine Übersicht über die erbrachten Leistungen und den Zeitaufwand samt einer Rechnung übermittelt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar.
  6. Der Dienstleister ist zusätzlich berechtigt, monatliche Teilrechnungen zu legen, für die dieselben Zahlungsbedingungen gelten. Auf einer Rechnung angegebene Zahlungsbedingungen gehen dieser Bestimmung vor.
  7. Alle Leistungen werden zuzüglich USt., falls anwendbar, verrechnet.
  8. Die Zahlung kann je nach Order per Banküberweisung, tokenisierter Kartenzahlung über Stripe und MPP oder mit USDC auf Base über MPP oder x402 erfolgen. Der Auftraggeber hat Betrag, Netzwerk und Empfänger der Zahlungsanforderung zu prüfen. Blockchain-Transaktionen sind nach dem Settlement unumkehrbar.
  9. QA Weekly und Fractional Co-Founder Weekly verlängern sich um aufeinanderfolgende siebentägige Zeiträume. Der Auftraggeber oder sein autorisierter Agent kann vor der nächsten Verlängerung kündigen. Pro siebentägigem Zeitraum ist höchstens eine Verlängerungszahlung fällig.
  10. Für QA Weekly und Fractional Co-Founder Weekly kann der Auftraggeber oder sein autorisierter Agent während desselben siebentägigen Abrechnungszeitraums die Erstattung der letzten bezahlten Woche beantragen. Der Dienstleister prüft die Anfrage. Bei Genehmigung wird die letzte Zahlung über denselben Zahlungsweg erstattet und das Abo beendet. Diese vertragliche Garantie begründet kein Verbraucher-Rücktrittsrecht.
  11. Vorausbezahlte Entwicklerstunden umfassen 5, 10, 20, 40 oder 100 Stunden zu EUR 130 pro Stunde, sind ab Aktivierung zwölf Monate gültig und danach nicht erstattbar, außer der Dienstleister kann die gekaufte Leistung nicht erbringen.
  12. Werden Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet, werden auf den ausstehenden Betrag ab Ende der Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Satzes für unternehmerische Geschäfte gemäß § 456 UGB verrechnet.
  13. Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber zusätzlich einen Pauschalbetrag von EUR 40 für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB, unbeschadet des Rechts des Dienstleisters, weitere, tatsächlich angefallene Betreibungs- und Rechtskosten zu verlangen (§ 1333 Abs 2 ABGB).
  14. Kosten- und Zeitschätzungen sind unverbindlich und ohne Gewähr (§ 1170a ABGB), sofern sie nicht ausdrücklich als Fixpreis bezeichnet sind. Der Dienstleister hat den Auftraggeber unverzüglich über eine absehbare wesentliche Überschreitung zu informieren.
  15. Der Auftraggeber darf nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder die Zahlung zurückbehalten, die unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
  16. Befindet sich der Auftraggeber mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug, kann der Dienstleister nach Setzung einer angemessenen Nachfrist seine Leistungen einstellen und Ergebnisse sowie Zugangsdaten zurückbehalten, bis alle fälligen Beträge bezahlt sind, ohne dadurch selbst in Verzug zu geraten.

III. Geheimhaltung, Nutzungsverbot und Datenschutz

  1. Der Dienstleister hält alle erhaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim, nutzt sie nur zum Zweck der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags und verwertet sie weder selbst noch lässt er sie zu eigenen Zwecken verwerten, noch macht er sie unbeteiligten Dritten zugänglich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.
  2. Der Dienstleister darf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei an Mitarbeiter seines Unternehmens [und verbundener Unternehmen] sowie an Subunternehmer weitergeben, jedoch nur in dem Umfang, in dem diese die Informationen zur Erbringung der Zielleistung unbedingt benötigen. Die Parteien müssen sicherstellen, dass diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und zum Nutzungsverbot in einer Weise verpflichtet werden, die mindestens diesem Vertrag entspricht, einschließlich für den Zeitraum nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder nach Beendigung des Subunternehmerverhältnisses.
  3. Diese Geheimhaltungs- und Nutzungsverbotspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich:
    • der empfangenden Partei bereits vor ihrer Übermittlung bekannt waren;
    • zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren;
    • nach der Übermittlung offenkundig wurden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat;
    • der empfangenden Partei nach ihrer Übermittlung von einem Dritten in gesetzlich zulässiger Weise und ohne Beschränkung hinsichtlich Geheimhaltung oder Nutzung zur Verfügung gestellt wurden;
    • von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; oder
    • aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher Entscheidungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen; in diesem Fall hat die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei unverzüglich über die Offenlegung zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  4. Die vorstehenden Geheimhaltungs- und Nutzungsverbotsbestimmungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrags zeitlich unbegrenzt in Kraft, solange die Informationen nicht öffentlich bekannt sind.
  5. Soweit der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art 28 DSGVO verarbeitet, unterliegt eine solche Verarbeitung einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag, der den Anforderungen des Art 28 DSGVO und des § 11 DSG entspricht; in Bezug auf diese Verarbeitung geht der Auftragsverarbeitungsvertrag diesen AGB vor. Der Auftraggeber bleibt dafür verantwortlich, dass entsprechende Vereinbarungen entlang jeder Kette von Auftragsverarbeitern bestehen.

IV. Gewährleistung

  1. Bei Werkverträgen gewährleistet der Dienstleister, dass die Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme im Wesentlichen der im Angebot vereinbarten Spezifikation entsprechen. Software jeglicher Komplexität kann nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden; nur Mängel, die die vereinbarte Nutzung wesentlich beeinträchtigen, stellen einen Gewährleistungsmangel dar.
  2. Der Auftraggeber hat die Leistungen zu prüfen und Mängel gemäß § 377 UGB unverzüglich in Textform anzuzeigen, wobei der Mangel nachvollziehbar zu beschreiben ist. Nicht rechtzeitig angezeigte Mängel gelten als genehmigt.
  3. Der Dienstleister behebt angezeigte Mängel vorrangig durch Verbesserung oder Austausch innerhalb einer angemessenen Frist. Nur wenn Verbesserung oder Austausch fehlschlagen, verweigert werden oder unzumutbar sind, kann der Auftraggeber eine Preisminderung verlangen; die Wandlung ist bei bloß geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung oder, bei abnahmepflichtigen Leistungen, ab Abnahme. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB (Mangel bei Übergabe vorhanden) ist für Unternehmer ausgeschlossen.
  5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die zurückzuführen sind auf: vom Auftraggeber bereitgestellte Spezifikationen, Daten oder Materialien; Drittanbieter- oder Open-Source-Komponenten; Betriebsbedingungen oder Infrastruktur außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters; sowie Änderungen, Wartung oder Weiterentwicklung, die vom Auftraggeber oder von Dritten ohne Mitwirkung des Dienstleisters durchgeführt werden.
  6. Bei freien Dienstverträgen wird keine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis geschuldet; der Dienstleister haftet nur für die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Bemühungen.

V. Haftung

  1. Nutzungsstörungen, etwa aufgrund eingeschränkter Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit oder Fehler, stellen für sich genommen keine Pflichtverletzung des Dienstleisters dar, sofern der Dienstleister seine Leistungen mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt erbracht hat.
  2. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Software laufende Wartung erfordert und dass der Auftraggeber allein für den Abschluss allfälliger Wartungsvereinbarungen verantwortlich ist.
  3. Der Dienstleister haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie soweit eine zwingende gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann.
  4. Soweit der Dienstleister nach dem vorstehenden Absatz für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden und insgesamt auf den Wert des jeweiligen Auftrags oder, bei fortlaufenden Beauftragungen, auf die in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Entgelte begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust und reine Vermögensschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, unabhängige, regelmäßige und dem Risiko angemessene Sicherungen seiner Daten vorzunehmen. Im Fall eines Datenverlusts haftet der Dienstleister nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre, wenn ordnungsgemäße Sicherungen vorgehalten worden wären.
  6. Der Dienstleister haftet nicht für Mängel oder Schäden, die aus Open-Source- oder Drittanbietersoftware oder aus der Erweiterung oder Änderung der Software durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  7. Der Auftraggeber hält den Dienstleister von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die aus der Nutzung oder dem Betrieb der Software durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn, der Anspruch ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Dienstleisters zurückzuführen.
  8. Sämtliche vom Dienstleister erteilten Ratschläge, Empfehlungen, Analysen oder Bewertungen sind qualifizierte, unabhängige fachliche Stellungnahmen im Sinne des § 1299 ABGB. Sie ersetzen weder die eigene Entscheidungsfindung des Auftraggebers noch die Einbindung seiner rechtlichen, finanziellen oder technischen Berater; alle Entscheidungen über Umsetzung, Nutzung oder Betrieb werden auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung des Auftraggebers getroffen.
  9. Der Dienstleister schließt die Haftung für wirtschaftliche, strategische, technische oder operative Entscheidungen aus, die vom Auftraggeber oder von durch den Auftraggeber beauftragten Dritten getroffen werden, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in denen eine zwingende gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann.
  10. Schadenersatzansprüche gegen den Dienstleister sind unverzüglich nach Kenntnis des Schadens und seiner Ursache schriftlich geltend zu machen und innerhalb eines (1) Jahres ab dieser Kenntnis, spätestens innerhalb von drei (3) Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis, gerichtlich einzuklagen. Diese Frist gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

VI. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Mit vollständiger Bezahlung der für die jeweilige Leistung geschuldeten Entgelte räumt der Dienstleister dem Auftraggeber ein ausschließliches, übertragbares und unterlizenzierbares Werknutzungsrecht (im Sinne des § 24 UrhG), zeitlich und räumlich unbegrenzt, an den maßgeschneiderten, auftraggeberspezifischen Leistungen ein, die für den Auftraggeber im Rahmen des Vertrags erstellt wurden, einschließlich des Quellcodes und der Dokumentation. Das Urheberrecht als solches verbleibt bei den jeweiligen Urhebern, da es nach österreichischem Recht unter Lebenden nicht übertragbar ist.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle Nutzungsrechte an den Leistungen beim Dienstleister (Rechtevorbehalt). Der Dienstleister macht über diesen Vorbehalt hinaus keine Eigentums- oder Verwertungsrechte an den auftraggeberspezifischen Leistungen geltend.
  3. Der Dienstleister behält alle Rechte an seinem bereits bestehenden Know-how, seinen Methoden, Werkzeugen, Bibliotheken, Frameworks und generischen Bausteinen, die bei der Leistungserbringung verwendet werden, einschließlich allgemeiner Verbesserungen und gewonnener Erfahrungen. Soweit solche bereits bestehenden Komponenten in eine Leistung eingebettet sind, räumt der Dienstleister dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, unbefristetes Recht ein, sie als Teil dieser Leistung zu nutzen, während es ihm freisteht, sie für andere Auftraggeber und Projekte wiederzuverwenden.
  4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Materialien, Daten oder Spezifikationen keine Rechte Dritter verletzen, und räumt dem Dienstleister die Rechte ein, die zur Nutzung im Rahmen der Vertragserfüllung erforderlich sind.

VII. Einsatz von Subunternehmern

  1. Der Dienstleister darf zur Erbringung von Teilen der Leistungen im Rahmen des Vertrags Subunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung heranziehen. Der Dienstleister hat auf schriftliche Anfrage des Auftraggebers die Identität, Qualifikationen und einschlägigen Nachweise eines solchen Subunternehmers offenzulegen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist.
  2. Der Auftraggeber kann dem Einsatz eines vorgeschlagenen Subunternehmers innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Informationen schriftlich widersprechen. Ein solcher Widerspruch muss auf einem wichtigen Grund beruhen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
    • fehlende fachliche Qualifikation oder Erfahrung,
    • finanzielle Unzuverlässigkeit,
    • Interessenkonflikt,
    • Verstoß gegen gesetzliche oder regulatorische Pflichten, oder
    • frühere dokumentierte Leistungsprobleme.
  3. Erhebt der Auftraggeber einen berechtigten Widerspruch, so schlägt der Dienstleister ohne unangemessene Verzögerung einen geeigneten Ersatz-Subunternehmer vor.

VIII. Künstliche Intelligenz und Datenverarbeitung

  1. Der Dienstleister verwendet die Daten, Eingaben oder Leistungen des Auftraggebers nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung, um maschinelle Lernmodelle zu trainieren, zu verfeinern oder zu entwickeln. Werden zur Leistungserbringung KI-Dienste Dritter genutzt, wählt der Dienstleister, soweit vernünftigerweise verfügbar, Angebote, die die Daten des Auftraggebers nicht für das eigene Modelltraining verwenden (z. B. Enterprise- oder Zero-Retention-Stufen).
  2. Der Dienstleister darf Unterauftragsverarbeiter für KI- und Cloud-Dienste heranziehen. Er führt eine Liste solcher Unterauftragsverarbeiter und informiert den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung (Hinzufügung oder Ersetzung) mit angemessener Vorankündigung, wodurch der Auftraggeber das Recht erhält, aus angemessenen Gründen zu widersprechen.
  3. Personenbezogene Daten werden, wo immer dies vernünftigerweise möglich ist, innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Verarbeitung außerhalb der EU erfolgt nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien (z. B. EU-Standardvertragsklauseln zusammen mit einer Transfer-Folgenabschätzung oder einer Zertifizierung unter dem EU-US Data Privacy Framework).
  4. Soweit die KI-Verordnung der EU anwendbar ist, ordnen die Parteien die jeweiligen Anbieter- und Betreiberpflichten in der maßgeblichen Projektvereinbarung zu. Sofern nicht anders vereinbart, handelt der Auftraggeber als Betreiber eines in seinem eigenen Unternehmen betriebenen KI-Systems und ist für die entsprechenden Betreiberpflichten verantwortlich, während der Dienstleister den Auftraggeber bei der Erfüllung der anwendbaren Transparenzanforderungen unterstützt.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, werden Nutzungsrechte an KI-generierten Ergebnissen, die speziell für den Auftraggeber als Teil einer Leistung erstellt werden, dem Auftraggeber gemäß Punkt VI eingeräumt.

IX. Höhere Gewalt

  1. Keine Partei gerät für die Dauer und im Umfang von Ereignissen in Verzug, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, behördlicher Maßnahmen, Energie- oder Telekommunikationsausfällen sowie großflächiger Ausfälle von Cloud- oder Internetinfrastruktur Dritter (höhere Gewalt).
  2. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu mindern. Vereinbarte Termine verlängern sich um die Dauer des Ereignisses. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage, kann jede Partei die betroffene Beauftragung aus wichtigem Grund beenden; bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet.

X. Laufzeit und Kündigung

  1. Werkverträge enden mit der Abnahme der Leistung und vollständiger Bezahlung, unbeschadet fortbestehender Gewährleistungs- und Geheimhaltungspflichten.
  2. Laufende Dienstleistungsbeauftragungen (Retainer, Fractional-Leitung, Advisory) laufen für die vereinbarte Dauer. Sofern nicht anders vereinbart, kann eine unbefristete Beauftragung von jeder Partei ordentlich zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen schriftlich gekündigt werden.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist behoben wird, sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  4. Bei Beendigung verrechnet der Dienstleister die bis zum Wirksamkeitszeitpunkt erbrachten Leistungen; Punkt II.4 (Stornogebühr) bleibt für unterzeichnete Fixumfang-Angebote unberührt. Auf Anfrage übergibt der Dienstleister die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Arbeitsergebnisse gemäß den Punkten I und VI.
  5. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

XI. Abwerbeverbot und Referenzen

  1. Während der Dauer der Zusammenarbeit und für zwölf (12) Monate nach deren Ende wird der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstleisters weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Subunternehmer abwerben oder einstellen, die der Dienstleister in der Beauftragung eingesetzt hat. Für jeden schuldhaften Verstoß zahlt der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von zwölf (12) Monaten der zuletzt vom Dienstleister an die betreffende Person gezahlten Bruttovergütung; das Recht, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, sowie das richterliche Mäßigungsrecht bleiben unberührt.
  2. Der Dienstleister darf den Auftraggeber als Referenz nennen und den Namen sowie das Logo des Auftraggebers verwenden, um in seinem Portfolio, auf seiner Website und in Pitch-Materialien auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen, jeweils ohne vertrauliche Details offenzulegen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Soweit gesetzlich zulässig, verzichten die Parteien auf die Anfechtung wegen Irrtums (insbesondere Kalkulationsirrtum), wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie auf jeden anderen gegenwärtigen oder zukünftigen Anfechtungsgrund, ausgenommen die Anfechtung wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte).
  2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht auf Dritte übertragen werden. Der Dienstleister ist jedoch berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger (etwa im Zuge eines Verkaufs oder einer Umstrukturierung seines Unternehmens) zu übertragen.
  3. Diese AGB enthalten zusammen mit dem jeweiligen Angebot und allfälligen individuellen schriftlichen Vereinbarungen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand. Nebenabreden bestehen nicht. Entwürfe und vorvertragliche Korrespondenz dürfen nicht zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, einschließlich Abweichungen vom schriftlichen Angebot, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags unwirksam, nichtig, rechtswidrig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Parteien und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich möglichst nahekommt.
  6. Der Vertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG / UN-Kaufrecht). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck, Österreich.
  7. Diese AGB und das jeweilige Angebot ersetzen alle früheren oder gleichzeitigen Absprachen über den Vertragsgegenstand, ob schriftlich oder mündlich. Im Konfliktfall gehen individuelle schriftliche Vereinbarungen in einem konkreten Angebot diesen AGB vor.
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